Satzung des Tierschutzvereins Brandenburg an der Havel e.V.
gegründet am 18.06.1990
§ 1 Name, Sitz
Der Verein führt den Namen: Tierschutzverein Brandenburg an der Havel e.V. Der Sitz des Vereins ist Brandenburg an der Havel. Er wurde am 18.06.1990 gegründet. Seine Tätigkeit erstreckt sich auf den Stadtkreis Brandenburg an der Havel und deren Umgebung.
§ 2 Rechtsfähigkeit, Geschäftsjahr
Durch den Eintrag in das Vereinsregister ist der TSV Brandenburg seit dem 06.07.1990 rechtsfähig. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Ziele des Vereins
Der Tierschutzverein Brandenburg an der Havel e.V. mit Sitz in Brandenburg an der Havel verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
- Pflege und Förderung des Tier- und Naturschutzgedankens
- mit Öffentlichkeitsarbeit Verständnis für die Bedürfnisse und Lebensbedingungen von Tieren in der Bevölkerung zu wecken
- Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen das Tierschutzgesetz bzw. entsprechender Rechtsvorschriften
- Unterhaltung eines Tierheims in der Stadt Brandenburg an der Havel
- Einflussnahme auf ordnungsgemäße Tierhaltung und Tierhygiene im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten
- Eindämmung des Katzenelends durch Kastration freilebender Katzen
- enge Zusammenarbeit mit staatlichen und kommunalen Verwaltungen, anderen Tierschutz- und Naturschutzvereinen sowie dem Deutschen Tierschutzbund
§ 4 Selbstlose Tätigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sein Zweck ist ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
§ 5 Mittelverwendung
Die Mittel des Vereins werden aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und sonstigen Einnahmen gebildet. Vereinsmittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mittelverwaltung erfolgt über ein Konto durch den Schatzmeister. Der Schatzmeister ist verpflichtet, über die gesamte Mittelverwaltung im Geschäftsjahr Buch zu führen und im Bedarfsfall Vorstand, Mitgliederversammlung und der Revisionskommission die Verwendung der Mittel zu belegen. Der Haushaltsabschluss für das Geschäftsjahr ist vom Schatzmeister zu erstellen, dem Vorstand vorzulegen und der Mitgliederversammlung bekannt zu geben. Mitglieder können vor der Mitgliederversammlung Einsicht nehmen. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 6 Verbot von Vergünstigungen
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft
Vereinsmitglieder können natürliche oder juristische Personen werden. Die Personen müssen das 14. Lebensjahr vollendet haben. Ist die Volljährigkeit des Antragstellers noch nicht erreicht, so bedarf es der Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters zur Erlangung der Mitgliedschaft.
Durch die Mitgliedschaft werden die Satzung bzw. Beschlüsse des TSV anerkannt. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Die Aufnahme muss vom Vorstand einstimmig beschlossen werden. Der Antragsteller erhält eine schriftliche Aufnahmebestätigung. Im Falle einer Ablehnung müssen dem Antragsteller die Gründe nicht mitgeteilt werden. Bei hervorragenden Verdiensten im Tierschutzverein kann die Mitgliederversammlung Personen zu Ehrenmitgliedern ernennen. Die Ehrenmitgliedschaft ist beitragsfrei.
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person (Tierschutzverein).
Der Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und muss mit einer Frist bis spätestens einen Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Das sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsgemäßer Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Der Ausschluss wird vom Vorstand der Mitgliederversammlung zur endgültigen Entscheidung vorgelegt. Diese entscheidet mit einfacher Mehrheit der Anwesenden.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf finanzielle Anteile oder sonstige Sach- bzw. Vermögenswerte aus den Mitteln des Vereins.
§ 9 Beiträge
Die Mitgliedsbeiträge werden in einer Beitragsordnung festgelegt.
§ 10 Organe des Vereins
Der Verein setzt sich aus Mitgliederversammlung, Vorstand und Revisionskommission zusammen.
§ 11 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören die Wahl, Abwahl und Entlastung des Vorstandes und der Revisionskommission. Durch sie erfolgt die Festsetzung der Beiträge und Änderung der Satzung, sowie Entscheidungen über den Ausschluss von Personen oder Auflösung des Vereins und weiteren Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Sie entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss auf Beschluss des Vorstandes oder bei schriftlicher Forderung unter Angabe von Gründen durch ein Drittel der Mitglieder einberufen werden. Eine Mitgliederversammlung ist auch einzuberufen, wenn der Vorstand handlungsunfähig geworden ist. Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einer Woche schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag und gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war. Vorschläge von Mitgliedern zur Tagesordnung können für die Mitgliederversammlung nur berücksichtigt werden, wenn sie mindestens eine Woche vorher schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Über den gesamten Versammlungsverlauf, Beschlüsse und Anträge ist durch einen Schriftführer ein Protokoll zu führen, welches vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 12 Vorstand
Der Vorstand besteht gemäß § 26 BGB aus dem/der
1. Vorsitzende/n,
2.Vorsitzende/n,
Öffentlichkeitsbeauftragte/n
sowie dem/der Kassenwart/in.
Unterstützt wird der Vorstand durch die Beisitzer deren Zahl und Funktionen ohne Satzungsänderung vom Vorstand geändert werden kann sowie dem/der Tierheimleiter/in (wenn diese/r nicht ohnehin Vorstandsmitglied ist). Die Verteilung der Funktionen im Vorstand legen die gewählten Vorstandsmitglieder untereinander fest. Der erste und der zweite Vorsitzende sowie der Öffentlichkeitsbeauftragte sind jeweils einzelvertretungsberechtigt. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden, wobei eine Wiederwahl zulässig ist. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er ist ehrenamtlich tätig. Ihm obliegt die Leitung des Vereins, insbesondere Aufgaben, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Der Vorstand vertritt den Verein entsprechend der Satzung bzw. den gefassten Beschlüssen nach innen und außen. Er hat der Mitgliederversammlung einen jährlichen Rechenschafts- und Finanz-bericht vorzulegen und gilt als entlastet, wenn die Mitgliederversammlung diese Berichte und den Bericht der Revisionskommission bestätigt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des 1.Vorsitzenden bzw. des 2. Vorsitzenden.
Das Amt eines gewählten Vorstandsmitgliedes endet durch:
- Ablauf der Amtszeit,
- Beendigung der Mitgliedschaft,
- Amtsniederlegung (Rücktritt),
- Abberufung/Abwahl durch die Mitgliederversammlung,
- Austritt oder Ausschluss,
- Tod oder Geschäftsunfähigkeit.
§ 13 Revisionskommission
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Mitglieder für die Revisionskommission. Diese dürfen nicht Mitglied im Vorstand sein und können wiedergewählt werden. Die Revisionskommission kontrolliert halbjährlich die Finanzen des Vereins auf sachgemäße Verwendung und Abrechnung. Dazu erhält sie Einsicht in alle erforderlichen Unterlagen des Schatzmeisters. Der Revisionskommission obliegt auch die Kontrolle der Erfüllung des Arbeitsplanes des Vorstandes. Sie ist verpflichtet, zur jährlichen Mitgliederversammlung einen Rechenschafts-bericht zur Verwendung der finanziellen Mittel in Zusammenhang mit der Tätigkeit des Vorstandes vorzulegen.
§ 14 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Tierschutzes.
§ 15 Redaktionelle Änderungen
Der Vorstand ist ermächtigt, eventuell notwendig werdende redaktionelle Änderungen und Änderungen aufgrund von Beanstandungen des Registergerichts allein vorzunehmen.
Änderung beschlossen durch die Mitgliederversammlung am 19.03.2017
